Beitragsordnung

Stand: 8. März 2022

Beitragsordnung

§ 1 Fälligkeit der Beiträge

Der von den ordentlichen Mitgliedern und den Fördermitgliedern zu entrichtende Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Januar fällig. Er ist auch bei einem Beitritt während des Geschäftsjahrs grundsätzlich in voller Höhe zu entrichten; über Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand.

§ 2 Höhe der Beiträge

Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrags durch Selbsteinschätzung fest. Der Mindestbetrag beläuft sich auf 20 Euro. Er ermäßigt sich bei einem Beitritt im Jahre der Ablegung des Ersten Juristischen Staatsexamens für das Jahr des Beitritts und das folgende Jahr auf 10 Euro. Die Beitragsermäßigung nach Satz 2 gilt auch für studentische Mitglieder (vgl. § 3 Abs. 2. S. 2 der Satzung), und zwar bis zum Ablauf des auf die Ablegung des Ersten Juristischen Staatsexamens folgenden Jahres.

§ 3 Art der Beitragszahlung

Die Beitragszahlung ist grundsätzlich nur per Lastschrifteinzug möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.